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Bild: © Kanton Bern

Fliessrecht für die Önz

2015 wurde die Önz in der Gemeinde Heimenhausen auf einer Länge von 740 Metern revitalisiert – hauptsächlich durch Zulassen eigendynamischer Prozesse in einem grosszügig bemessenen Gewässerraum. Das Tiefbauamt des Kantons Bern unterstützte die Gemeinde als wasserbaupflichtige Stelle, führte das Wasserbaubewilligungsverfahren durch und zahlte Subventionen aus. Verantwortlich war Christoph Matti, Projektleiter Wasserbau beim Kanton Bern. Im Gespräch mit Aqua Viva berichtet er über Interessenskonflikte bei der Gewässerraumausscheidung und über Wege, diese zum Nutzen aller Beteiligten zu lösen. 

Das Interview führte Tobias Herbst.

 

Bild 1:  Christoph Matti ist diplomierter Geograph und Projektleiter Wasserbau beim Oberingenieurkreis IV des Tiefbauamts des Kantons Bern.

Herr Matti, welche Ausgangslage war im Önztäli gegeben?
Die Önz zeichnet sich durch einen überdurchschnittlich hohen aquatischen und terrestrischen Artenreichtum aus. Die wasserbauliche Tätigkeit war bereits vor der Realisierung des Projekts umsichtig, naturnah und lokal verankert. Weite Abschnitte waren und sind stark mäandrierend und die Ufer sind häufig wenig oder nicht verbaut. Daher wurde das Gebiet als kantonales Naturschutzgebiet ausgeschieden. Zudem liegt das Gebiet innerhalb des Smaragd-Perimeters Oberaargau.

Was waren die entscheidenden Faktoren für den Erfolg dieses Projekts?
Bei Hochwasser gab es punktuell immer wieder lokale Anrisse an den Böschungen. Diese gingen stets zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) privater Grundeigentümer. Der Druck zum Umsetzen stabilisierender Massnahmen stieg, auch innerhalb des Naturschutzgebietes. Infolge beständiger Überzeugungsarbeit erkannten die Grundeigentümer, dass unter den gegebenen Voraussetzungen kaum je Uferstabilisierungen bewilligt werden können. Sie waren daher freiwillig dazu bereit, einem innovativen, nachhaltigen Lösungsansatz mit vergrössertem Gewässerraum zuzustimmen.

Welche Herausforderungen haben sich ergeben?
Der Gewässerraum im betroffenen Perimeter sollte überdurchschnittlich gross ausgeschieden werden (statt den gesetzlich vorgeschriebenen 40,5 rund 44 Meter), was die Voraussetzungen zur Auszahlung von Subventionen schaffte. Innerhalb dieses Raums müssen künftig sämtliche Erosionsprozesse bis zum Erreichen einer Interventionslinie toleriert werden. Sämtliche Grabaktivitäten des Bibers sind zu akzeptieren und Fallholz darf nur bei Zustimmung der Fachstelle entfernt werden. Fazit: Man wollte dem Gewässer ein sogenanntes «Fliessrecht» einräumen. Den Grundeigentümern musste diese Lösung schmackhaft gemacht werden. Dies gelang durch die Auszahlung einer einmaligen, vorausgehenden Entschädigung für die erwarteten Landverluste infolge Seitenerosion. Das Land verbleibt zwar im Eigentum des jeweiligen Grundeigentümers. Je nach Erosionsfortschritt kann dieser sein Land jedoch nur noch zeitlich limitiert uneingeschränkt nutzen. Die Natur bestimmt, wie schnell dies geht.

Sind die Grundlagen ausreichend, welche Ihnen für die Planung und Umsetzung zur Verfügung standen?
Ja, die Rahmenbedingungen wurden in der damals gültigen Programmvereinbarung des Bundes für Revitalisierungsmassnahmen gebührend festgehalten. Auch auf kantonaler Ebene war das Vorgehen via Regelung im Grundbuch über notariell beglaubigte Dienstbarkeitsverträge zwar nicht alltäglich, aber durchaus zulässig. Es wurde kein Land erworben, nur bestehendes Land mit einem «Fliessrecht» der Önz belastet. Schliesslich bildete das Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft » vom 20. Mai 2014 eine wichtige Grundlage.

Welche weiteren Hilfestellungen hätten den Prozess erleichtert?
Keine. Solche Projekte müssen auf Freiwilligkeit beruhen. Die betroffenen Grundeigentümer müssen vom Nutzen des Projekts für Landschaft und Natur überzeugt sein. Finanzielle Aspekte sind im Kanton Bern dank des Renaturierungsfonds nicht von erster Priorität.

Wie wurde das Projekt finanziert?
Es handelte sich um ein Revitalisierungsprojekt innerhalb eines Naturschutzgebiets. Gemäss damals gültiger Programmvereinbarung mit dem Bund konnten beim BAFU 45 Prozent Subventionen geltend gemacht werden. Der Kanton Bern beteiligte sich mit dem Grundsubventionssatz von 15 Prozent an den subventionsberechtigten Kosten. Zusätzlich übernahm der kantonale Renaturierungsfonds 35 Prozent der Gesamtkosten von 230 000 Franken. Die restlichen fünf Prozent wurden von der wasserbaupflichtigen Stelle (Gemeinde Heimenhausen) übernommen.

Welche Gründe sind aus Ihrer Sicht dafür verantwortlich, dass die Gewässerraumausscheidung vielerorts so problematisch ist?
Im Kanton Bern sind Gewässer nur teilweise separat ausgemarcht. Die Ausscheidung der Gewässerräume stellt somit meistens einen einschneidenden Eingriff in das Eigentum von Privaten dar. Innerhalb des Gewässerraums gelten die Bestimmungen von Art. 41c GSchV. Daher setzen sich viele Gemeinden im Rahmen der Ortsplanungen dafür ein, für ihre Bürgerinnen und Bürger möglichst kleine Abstände zu Fliessgewässern zu erwirken. Dies steht meistens im Widerspruch zu den ökologischen und auch hochwassertechnischen Interessen. Das Problem könnte eventuell mit massiv höheren und langfristig gesicherten Entschädigungszahlungen (die LN-Ansätze werden laufend den neuen Bestimmungen angepasst und sind somit nicht verlässlich) oder mit staatlich zur Verfügung gestellten Ersatzlandflächen (bspw. Militärareale, nicht mehr verwendete Fluglandeflächen) gemindert werden. Fakt ist, dass räumlich bedingte Nutzungskonflikte in unserem Zuständigkeitsgebiet laufend zunehmen.

Wie geht der Kanton Bern bei der Gewässerraumausscheidung vor?
Im Kanton Bern ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) für die Genehmigung der Ortsplanungsrevisionen der Gemeinden zuständig, welche die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich in den Zonenplänen abzubilden haben. Im Vorprüfungsverfahren werden die einzelnen Fachstellen einbezogen, damit möglichst alle Interessen abgeholt werden. Die Gemeinden ihrerseits müssen ein Mitwirkungsverfahren durchführen, bei dem sich sämtliche Bürgerinnen und Bürger äussern können. Dazu ist es wichtig, dass die verschiedenen Planungsbüros über das geltende Recht im Wasserbau bestens informiert sind und die Bevölkerung beraten können. Im Endeffekt muss das AGR als Leitbehörde bei Bedarf Interessensabwägungen durchführen und definitiv entscheiden. Diesbezüglich muss hervorgehoben werden, dass die Gewässerräume nur einen Aspekt von zahlreichen weiteren Bestandteilen einer Ortsplanungsrevision darstellen. Somit besteht durchaus die Gefahr, dass die wichtige Gewässerraumthematik in der Menge der Auflagen und Hinweise verschiedener Amts- und Fachstellen untergeht.

Herr Matti, herzlichen Dank für das Gespräch.

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